Wohnraummietrecht

Das Wohnraummietrecht steht häufig im Spannungsfeld zwischen den berechtigten und schützenswerten Interessen des Vermieters an der wirtschaftlichen Verwertung und dem Erhalt seiner Immobilie und den ebenso berechtigten und schützenswerten Interessen des Mieters daran, angemessenen Wohnraum für sich und seine Familie zu einem bezahlbaren Preis mieten zu können.

Das Wohnraummietrecht hat sich dabei zu einem Schutzrecht für den Mieter entwickelt. Dies hat seinen berechtigten Ursprung darin, dass Gesetzgebung und Rechtsprechung die Vertragsgestaltung im Wohnraummietrecht nicht dem „freien Spiel der Kräfte“ überlassen wollten, da der Mieter seinem Vertragspartner gegenüber häufig unterlegen war. Auch heute noch erhält der Mieter in der Regel einen vielseitigen Vertrag zur Unterschrift vorgelegt, ohne dessen Inhalt ernsthaft verhandeln zu können. Tatsache ist aber auch, dass zahlungsunwillige und zahlungsunfähige Mieter den Vermieter, der zur Finanzierung seiner Immobilie auf pünktliche und vollständige Mietzinszahlung angewiesen ist, vor ganz erhebliche Probleme stellen können und zwar hin bis zur Existenzgefährdung.

Schnelles und zielgerichtetes Handeln ist erforderlich, sei es um die Wohnung vom nichtzahlenden Mieter zurückzubekommen, oder andersherum, um den unberechtigten Verlust des Wohnraums für den Mieter abzuwenden.

Geschäftsraummietrecht

Im Geschäftsraummietrecht ist häufiger als im Wohnraummietrecht ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen den Vertragsparteien gegeben. Allerdings sind bei der Vermietung von Geschäftsräumen die Grenzen zulässiger Vertragsgestaltung deutlich weiter. Wer an einer langfristigen Geschäftsbeziehung und damit auch an einem langfristigen Mietverhältnis interessiert ist, legt von Anfang an Wert auf eine ausgewogene Vertragsgestaltung, die auch dem Vertragspartner die Chance zum wirtschaftlichen Erfolg bietet.

Ist eine streitige Auseinandersetzung nicht zu vermeiden, muss zur Abwehr von möglicherweise existenz-bedrohenden Risiken kompetent, schnell und entschlossen vorgegangen werden.

WEG-Recht

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) trat am 20.3.1951 in Kraft. Erst ab den 60er und 70er Jahren wuchs allerdings die Zahl der Eigentumswohnungen langsam an. 1982, also mehr als 30 Jahre nach dem Inkrafttreten des WEG, gab es gerade mal 1,5 Mio.  Eigentumswohnungen. Diese Situation hat sich erheblich verändert: Weitere 30 Jahre später, 2011, besaßen private Haushalte bereits 6,4 Mio. Eigentumswohnungen. Die Regelungen des WEG sind leider recht kompliziert, insbesondere aber durch die Anforderungen der Rechtsprechung inzwischen derart ausgeformt, dass Experten heute davon ausgehen, dass kaum eine Jahresabrechnung diesen Anforderungen entsprechend erstellt wird. Dieser Umstand und das häufig räumlich enge Zusammenwohnen birgt viel Konfliktpotenzial, dessen Entladung viele Eigentümer aus Eigentümerversammlungen kennen werden.

Hier ist ein Profi gefragt, denn: Gefasste Beschlüsse sind nur binnen kurzer Frist anfechtbar.