Das Individualarbeitsrecht betrifft das Verhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem einzelnen Arbeitgeber. Es geht also insbesondere auch um den Abschluss und Inhalt des einzelnen Arbeitsvertrages, um die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und die Beendigung des Vertrages.
Einen maßgeblichen Schwerpunkt hat das Individualarbeitsrecht sicher aus Sicht des Arbeitnehmers bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, also insbesondere dem Kündigungsschutzrecht, da die Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer bei der Vertragsgestaltung eher gering sind.
Themen sind insbesondere:
Abfindung
Abmahnung
Aufhebungsvertrag
Änderungskündigung
Befristete Arbeitsverträge
Berufsausbildung
Betriebsübergang/Inhaberwechsel
Eingruppierung
Elternzeit
Kündigung
- Kündigungsschutz
- besonderer Kündigungsschutz
- betriebsbedingte Kündigung
- personenbedingte Kündigung
- verhaltensbedingte Kündigung
- fristlose Kündigung
- Verdachtskündigung
Schwerbehindertenrecht
Teilzeitbeschäftigung
Urlaub
Versetzung
Wettbewerbsverbot
Zeugnis
Betriebsverfassungsrecht
Grundlage des Betriebsverfassungsrechts ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieses Gesetz regelt die Beteiligung der Arbeitnehmer in Betrieben und Unternehmen. Ohne das Betriebsverfassungsgesetz könnte der Arbeitgeber im Betrieb alles allein entscheiden, da der Betrieb und alle Produktionsmittel in der Regel in seinem Eigentum stehen. Diese Ausgangslage wird durch das BetrVG verändert. Das Alleinentscheidungsrecht des Arbeitgebers wird in vielen Punkten eingegrenzt. Den Arbeitnehmern wird es durch das Betriebsverfassungsgesetz ermöglicht, eine eigene Interessenvertretung, insbesondere den Betriebsrat, demokratisch zu wählen. Den Interessenvertretern stehen zahlreiche Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte zu.
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Fragen der betrieblichen Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
- Arbeitszeiten/Dienstpläne
- Überstunden/Mehrarbeit
- Urlaubsplanung
- Verhaltens- und Leistungskontrollen von Mitarbeitern auf Grund von Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen
- Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
- Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, Prämien, Bonuszahlungen, Gratifikationen, Prämien, Entlohnungsgrundsätze, Gestaltung von Arbeitsplätzen und allgemeine personelle Angelegenheiten, Beteiligung bei der Berufsbildung
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
- Einstellung
- Eingruppierung
- Versetzung
- Kündigung
Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Wirtschaftsausschuss
- Betriebsänderungen
- Interessenausgleich
- Sozialplan
Der Betriebsrat kann zu vielen wichtigen Themen den Abschluss von Betriebsvereinbarungen durchsetzen. Solche Betriebsvereinbarungen können insbesondere in sämtlichen sozialen Angelegenheiten abgeschlossen werden. Aber auch dann, wenn Betriebsänderungen anstehen, sind Interessenausgleich und Sozialplan für den Betriebsrat wichtige Gestaltungsinstrumente, um Rechte und Interessen der Arbeitnehmer durchzusetzen und zu wahren.
Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht einigen können, ist im Betriebsverfassungsgesetz in vielen Fällen die Einrichtung einer sogenannten Einigungsstelle vorgesehen, die aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellt werden und einem unparteiischen Vorsitzenden besteht.